Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

Die Heizkostenverordnung regelt die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Im Jahr 2022 wurden außerdem neue gesetzliche Anforderungen zur Verbrauchserfassung eingeführt. Lesen Sie hier die wichtigsten Regelungen der HeizkostenV.

Inhalt

Die Heizkostenverordnung zusammengefasst

Die Heizkostenverordnung, eine wichtige Rechtsvorschrift in Deutschland, trat erstmals im Jahr 1981 in Kraft. Diese Verordnung reguliert maßgeblich die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten und ist besonders relevant für die Erstellung von Heizkostenabrechnungen.

Konkret bezieht sich die Heizkostenverordnung auf die Kostenverteilung des Betriebs von zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen. Darüber hinaus umfasst sie die eigenständige gewerbliche Bereitstellung von Wärme und Warmwasser durch den Gebäudeeigentümer für die Nutzer der beheizten oder mit Warmwasser versorgten Räume.

Vermieter, Hausverwalter sowie Gebäude- und Wohnungseigentümer müssen diese Verordnung beachten, da sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu erstellen. Die Heizkostenverordnung gibt dabei sowohl formelle als auch inhaltliche Vorgaben vor, die in der Abrechnung berücksichtigt werden müssen. Die Einhaltung dieser Vorgaben gewährleistet Transparenz und Gerechtigkeit bei der Verteilung der Heizkosten.

Erfühlen Sie diese Vorgaben der Heizkostenverordnung?

Die Vorgaben an Sie als Verwalter oder Vermieter sind in der Heizkostenverorndung geregelt. Eine Abrechnung der Heizkosten ist dabei nach gewissen Vorgaben zu erfüllen. 

Wärme und Warmwasser wird mit Zählern für jede Nutzereinheit erfasst
Die Abrechnung erfolgt nach Vebrauch und Fläche (70/30 oder 50/50)
Funkzähler sind bis 2027 installiert
Funkzähler installiert? Unterjährige Verbrauchsinformationen für Bewohner werden versendet

Die Neuerungen der Heizkostenverordnung-Novelle von 2022

Am 24. November 2021 wurde die Heizkostenverordnung novelliert, und seit Anfang 2022 ist die aktualisierte Version in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung bringt bedeutende Neuerungen mit sich, die sowohl für Vermieter als auch Verwalter relevant sind.

Unterjährige Verbrauchsinformation

Gemäß der seit Anfang 2022 in Kraft getretenen Heizkostenverordnung, spezieller der EED-Richtlinie, hat der Gebäudeeigentümer die Verpflichtung, den Nutzern von fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung regelmäßig eine unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) gemäß den folgenden Bestimmungen bereitzustellen:

Seit dem 1. Januar 2022 sind die Verbrauchsinformationen monatlich bereitzustellen. Die Verbrauchsinformationen müssen zumindest folgende Angaben enthalten:

  • Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden.
  • Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, sofern diese Daten erhoben wurden.
  • Vergleich des Verbrauchs mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.

Diese Verpflichtungen gemäß der Heizkostenverordnung gewährleisten, dass den Nutzern regelmäßig Informationen über ihren individuellen Verbrauch bereitgestellt werden, um Vergleiche anzustellen und Einsichten in ihren Heizenergieverbrauch zu erhalten. 

Die Rechtsanwaltskanzlei für den Verband der mittelständischen Messdienste Deumess e.V. hat das die Notwendigkeit der unterjährigen Verbrauchsinformation erläutert. 

Neue Zähler müssen fernauslesbar und interoperabel sein

  • Gemäß Heizkostenverordnung müssen neue Zähler zur Verbrauchserfassung ab 1. Dezember 2021 fernablesbar sein und den Datenschutz gewährleisten.
  • Ab 1. Dezember 2022 müssen diese Ausstattungen auch mit anderen Herstellern interoperabel sein.
  • Verwendung von Verbrauchserfassungsausstattungen erfordert Bestätigung durch sachverständige Stellen oder Nachweis der Eignung gemäß anerkannten Regeln der Technik.
Wie entschlüssele ich die Heizkostenverteiler, Wasserzähler und Wärmemengenzähler

Gemäß § 5, Absatz 5 der Heizkostenverordnung ist sicherzustellen, dass die Interoperabilität gewährleistet ist. Das bedeutet, dass im Falle einer Übernahme der Ablesung durch eine andere Person, diese in der Lage sein muss, die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernzulesen.

Um dies zu ermöglichen, muss dem Gebäudeeigentümer das Schlüsselmaterial in Form von AES-Keys der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Wenn Sie also die Heizkostenverteiler, Wasserzähler und Wärmemengenzähler entschlüsseln möchten, stellen Sie sicher, dass Sie über die entsprechenden AES-Keys verfügen, um die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung korrekt auszulesen und die Verbrauchsdaten zu erfassen.

Mehr Informationen in der Heizkostenabrechnung

Um eine transparente Heizkostenabrechnung zu gewährleisten, sind zusätzliche Informationen der Abrechnung hinzuzufügen. Dazu gehören:

  • Der Anteil der eingesetzten Energieträger
  • Bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesystemen versorgt werden, auch Angaben über die jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes
  • Erhobene Steuern, Abgaben und Zölle
  • Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung
  • Kosten für die Ablesung und Abrechnung
Heizkostenabrechnung nach aktueller Heizkostenverordnung
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Heizkostenabrechnung

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Aufteilung nach 70 % und 30 % erklärt

Die Verteilung der Kosten für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage erfolgt gemäß bestimmten Vorgaben. Dabei werden mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Kosten auf Basis des erfassten Wärmeverbrauchs der Nutzer aufgeteilt. Die verbleibenden Kosten können nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum verteilt werden. Dies ermöglicht eine gerechte Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Nutzung der Heizungsanlage, da die Kosten für das gesamte Gebäude anfallen. Somit wird ein Teil der Kosten gleichmäßig auf alle Nutzer verteilt, unabhängig von ihrem individuellen Verbrauch. Dieser Ansatz zielt darauf ab, sowohl den individuellen Verbrauch als auch die gemeinschaftliche Nutzung angemessen zu berücksichtigen und eine gerechte Verteilung der Kosten sicherzustellen.

Wann ist nach 70 % Verbrauch und 30 % nach Fläche abzurechnen?

Gemäß der Heizkostenverordnung gibt es spezifische Richtlinien für die Aufteilung der Kosten in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Gebäudes:

  • In Gebäuden, in denen eine Öl- oder Gasheizung installiert ist und die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sollten 70 Prozent der Kosten basierend auf dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden.

  • In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind, was dazu führt, dass ein erheblicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, sollte der Wärmeverbrauch der Nutzer zu gleichen Teilen nach 50 Prozent Verbrauch und 50 Prozent nach Fläche abgerechnet werden.

Es liegt im Ermessen des Gebäudeeigentümers, die Abrechnungsmaßstäbe festzulegen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese für zukünftige Abrechnungszeiträume durch eine Erklärung gegenüber den Nutzern zu ändern.

Duldungspflicht des Bewohners für neue Messgeräte

Gemäß der Heizkostenverordnung ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung auszustatten. Die Nutzer sind dazu verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden.

Falls der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder auf andere Weise beschaffen möchte, ist er dazu verpflichtet, den Nutzern dies im Voraus mitzuteilen und die dadurch entstehenden Kosten anzugeben. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Maßnahme unzulässig ist, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung widerspricht.

Kann ein Mieter sich gegen den Einbau von Funkzählern wehren?

Der Mieter bzw. Bewohner kann den Einbau von Funkzählern nicht ablehnen, da dieser gesetzlich vorgeschrieben und daher zwingend erforderlich ist. Es ist wichtig zu beachten, dass bei der Installation und Nutzung von Funkzählern sowohl der Datenschutz als auch die Strahlungsvorgaben strikt eingehalten werden müssen. Dies gewährleistet, dass die eingesetzte Technologie keine gesundheitlichen Risiken für die Bewohner darstellt.

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