
EED Richtlinie
EED Energieeffizienz-Richtlinie: Neuerung der Heizkostenverordnung fordert Funk-Ablesung für Vermieter die in Deutschland.
Klimaschutz ist ein elementares Thema der heutigen Zeit. Im Dezember 2018 hat die Europäische Union im Immobilienbereich neue Vorschriften erlassen. Die Energieeffizenz-Richtlinie, die Nachhaltigkeit fördern und Ressourcen sparen soll. Am 25. Oktober 2020 wurde die EED in nationales Recht umgesetzt. Die Staaten der EU sind von nun an dazu verpflichtet, Einsparpotenziale zu erkennen und umzusetzen.
Inhaltsangabe
Die Richtlinien der EED wurden beschlossen.
Monatliche Verbrauchsinformationen ab Januar 2020.
Am 05.11.2021 hat der Bundesrat im Plenum über die Umsetzung der EED-Richtlinie innerhalb der Neuerung der Heizkostenverordnung entschieden. Das bedeutet für Sie als Vermieter/Verwalter:
- Versand von monatlichen Verbrauchsinformationen an Ihre Mieter
- Verpflichtender Einsatz von fernauslesbarer Messtechnik ab 2027
- Erweiterung der jährlichen Heizkostenverordnung um weitere Informationen
Die monatlichen Verbrauchsinformationen werden jedoch erst dann zur Pflicht, wenn fernauslesbare Zähler verbaut sind. Analoge Ablesung der Zählerstände ist wirtschaftlich nicht umsetzbar.
Das Ziel der Energieeffizienz-Richtlinie
Das Ziel der EED ist ambitioniert und gewagt. Fast 60 % der deutschen Haushalte sind vermietet und somit hat das Parlament sich auf Eigentümer von Mietwohnungen konzentriert.
Eine Vorschrift sticht dabei besonders heraus: Fernauslesbare Zählertechnik soll vermehrt zur Energiewende beitragen. Ab dem 25.10.2020 dürfen keine analogen Zähler mehr verbaut werden. Dies bedeutet, dass neue Heizkostenverteiler zwingend fernauslesbar sein müssen. Diese Messgeräte sollen das Verbrauchsverhalten verbessern.
Die Energieeffizienz-Richtlinie wird von der EU beschlossen. Die Staaten hatten bis zum 25.10.2020 Zeit, die Beschlüsse in die Energy Efficiency Direktive zu überführen.
Die Umsetzung erfolgte durch eine Novellierung der Heizkostenverordnung. Von nun an müssen neue Heizkostenkostenverteiler fernauslesbar sein, wenn der Austausch technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Verbrauchsinformationen sind vierteljährlich zur Verfügung zustellen, wenn der Mieter dies fordert.
Sollte bis dahin auf fernauslesbare Zähler umgerüstet worden sein, müssen Vermieter einmal pro Monat über den Verbrauch informieren.
Ab dem Jahr 2027 müssen die Bestandsanlagen fernauslesbar sein. So wird die manuelle Ablesung in einer Wohnung entfallen.
Die unterjährige Verbrauchsinformation
Vermieter werden ab dem 01.01.2022 verpflichtet, monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen. Dabei ist es nicht mehr möglich, auf digitale Zähler zu verzichten. Der Verwaltungsaufwand wäre dabei immens. Ebenfalls ist eine automatisierte Erstellung der monatlichen Verbrauchsinformationen durch ein Abrechnungsprogramm nötig. Wir bieten Ihnen einen Überblick zu unserer nutzerfreundlichen Komplettlösung für Sie und Ihre Mieter.
Diese Informationen müssen in der unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) enthalten sein:
- Der aktuelle Energieverbrauch des Mieters für Heizung und Warmwasser, gemessen in Kilowattstunden (kWh).
- Der Energieverbrauch des Mieters im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres, sofern diese Daten verfügbar sind.
- Ein Vergleich des Energieverbrauchs des Mieters mit dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Haushalte im selben Gebäude oder in vergleichbaren Gebäuden.
Die UVI muss den Mietern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie kann auf Papier oder, wenn der Mieter zustimmt, auch elektronisch bereitgestellt werden. Es ist auch zu beachten, dass die Anforderungen für die UVI nur für Gebäude gelten, die mit fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet sind.