Diagramm für die Einordnung der Gebäudeenergieeffizienz laut dem GEG

Der Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 19. April 2023 hat das Bundeskabinett die zweite Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen, welche den Wechsel zu erneuerbaren Energien beim Heizen einleiten soll. Der Entwurf der GEG-Novelle wird nun dem Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt. 

Referentenentwurf der GEG-Novelle

Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung sowie zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung beinhaltet verschiedene Maßnahmen zur Förderung von erneuerbaren Energien im Gebäudesektor, wozu insbesondere Solarstrom und Wärmepumpen gehören. Dabei soll auch die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht werden, indem die Anforderungen an sie verschärft werden und der Einsatz fossiler Brennstoffe reduziert wird.

Das langfristige Ziel des Entwurfs besteht darin, dass bis 2045 der Energiebedarf von Gebäuden nahezu auf null reduziert wird. Hierfür sollen auch Änderungen im Bereich der Mess- und Steuerungstechnik vorgenommen werden, um die Energieeffizienz weiter zu verbessern.

Der Entwurf umfasst auch Änderungen an anderen Gesetzen wie dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Allerdings ist zu beachten, dass es sich hierbei lediglich um einen Entwurf handelt und es noch zu Änderungen kommen kann, bevor das Gesetz verabschiedet wird.

Die Forderungen:

  • Eigentümer von Gebäuden mit mehr als sechs vermieteten Wohnungen müssen ihre Heizungsanlage überprüfen und optimieren lassen, wenn sie mit Wasser als Wärmeträger 15 Jahre oder mehr vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurde.
  • Die Überprüfung beinhaltet auch die Effizienz der Heizungspumpen und soll ältere Heizungen auf eine optimierte Betriebsweise vorbereiten.
  • Die Regelung dient dem Schutz von Mietern und der Einsparung von Energiekosten.
  • Die Prüfung kann von einem vom Eigentümer gewählten Dienstleister durchgeführt werden, jedoch sollen Synergieeffekte genutzt werden.
  • Die Pflicht zur Überprüfung muss innerhalb eines Jahres für Anlagen, die weniger als 15 Jahre alt sind, und bis zum 1. Oktober 2027 für ältere Anlagen erfüllt werden.
  • Die Prüfung beinhaltet eine qualitative Bewertung der einzelnen Komponenten der Heizungsanlage, um festzustellen, ob sie optimal laufen
  • Ab 1. Januar 2025 müssen alle neu eingebauten Heizungsanlagen eine Messausstattung haben
  • Messausstattung muss Energieverbrauch und Wärmemenge erfassen und dabei datenschutz- und datensicherheitskonform sein
  • Messwerte müssen mindestens wöchentlich erhoben und drei Jahre gespeichert werden
  • Heizungsanlagen vor dem 1. Januar 2025 sind von den Anforderungen befreit, es sei denn, sie werden ausgetauscht oder erneuert
  • Gebäudeeigentümer muss Nutzer über Effizienz der Heizungsanlage informieren
  • Neue Heizungsanlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden müssen ab 01.01.2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine sind ausgeschlossen.
  • Verantwortliche müssen sicherstellen, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt wird.
  • Heizungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeisen, unterliegen nur der Regelung des § 71b des GEG.
  • Individuelle Nachweise der 65-Prozent-EE-Vorgabe sind möglich, wenn die standardisierten Anforderungen nicht erfüllt werden.
  • Bei Einbau einer Heizungsanlage kann zwischen verschiedenen Möglichkeiten gewählt werden, um die Vorgaben zu erfüllen, wie Anschluss an ein Wärmenetz, Einbau einer Wärmepumpe oder solarthermischen Anlage.
  • Bei Gebäuden mit mindestens einer Etagenheizung müssen die Vorgaben an neue Heizanlagen erst drei Jahre nach dem Einbau einer neuen Heizungsanlage erfüllt werden.
  • Wenn der Verantwortliche sich innerhalb der Frist für eine Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage entscheidet, verlängert sich die Frist um den Zeitraum bis zur Fertigstellung, längstens jedoch um zehn Jahre.
  • Alle Wohnungen und Nutzungseinheiten müssen innerhalb von dreizehn Jahren an die zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden.
  • Für neu eingebaute Etagenheizungen nach Ablauf der Frist gelten die Vorgaben an neue Heizanlagen ab in Kraft treten des Gesetzes
  • Der Verantwortliche muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Entscheidungen bezüglich der Umstellung mitteilen.
  • Bei Einzelraumfeuerungsanlagen gelten die gleichen Vorgaben wie bei Etagenheizungen.
  • Betriebsprüfung für Wärmepumpen in Gebäuden mit mehr als sechs vermieteten Wohnungs- oder Nutzungseinheiten oder neu eingebaute oder neu installierte Wärmepumpen nach einer Heizperiode, spätestens nach zwei Jahren
  • Wiederholung der Betriebsprüfung in regelmäßigen Intervallen
  • Durchführung eines hydraulischen Abgleichs gemäß DIN TS 15378
  • Nachjustierung der Heizkurve nach einem Jahr Betriebserfahrung
  • Unterscheidung zwischen neuen Wärmenetzen (Baubeginn nach 31.12.2023) und bestehenden Wärmenetzen (Baubeginn vor 01.01.2024)
  • Beim Anschluss an ein neues Wärmenetz muss ein Anteil von mind. 65% erneuerbarer Energien, Abwärme oder einer Kombination erreicht werden
  • Bei Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz gilt die Vorgabe als erfüllt, unabhängig vom Anteil erneuerbarer Energien oder Abwärme am Erzeugungsmix des Netzes
  • Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz unterstellt schrittweise Umstellung auf mindestens 50% klimaneutrale Wärme bis 2030 und ausschließlich klimaneutrale Wärme bis spätestens 2045
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Ab 2024 nur noch Wärmepumpen möglich?

Nein, der Referentenentwurf zur Zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beinhaltet keine Verpflichtung, ab 2024 ausschließlich Wärmepumpen zu verbauen. Im Gegenteil, es wird sogar explizit darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Wärmepumpen nicht für alle Gebäude und Regionen gleichermaßen sinnvoll und wirtschaftlich ist.

Stattdessen sieht der Entwurf vor, dass ab 2024 bei der Erneuerung oder dem Austausch von Heizungsanlagen ein bestimmter Anteil des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Konkret soll ab dem 1. Januar 2024 bei der Installation von neuen Heizungsanlagen ein Anteil von mindestens 65 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dies kann zum Beispiel durch den Einsatz von Wärmepumpen, Biomasse-Heizungen oder Solarthermieanlagen erfolgen.

Gas- oder Ölheizung kaputt, was tun?

Wenn bestehende Öl- oder Gasheizungen nach dem 1. Januar 2024 irreparabel kaputt gehen, müssen Eigentümer die neue 65-Prozent-Vorgabe nicht sofort erfüllen. Stattdessen dürfen sie kurzfristig wieder ein Öl- oder Gaskessel einbauen lassen, um beispielsweise bei einem Ausfall im Winter nicht wochenlang frieren zu müssen. Diese Entscheidung wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass es lange Lieferzeiten für moderne Technologien wie Wärmepumpen gibt. Allerdings müssen die Heizungsanlagen später um moderne Technik ergänzt werden, um die 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen. Hierfür gibt es Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.

Der Anteil der Gebäudeenergie über alle Sektoren ist groß

Der gebäuderelevante Endenergieverbrauch bezieht sich auf den Energieverbrauch in Wohn- und Nichtwohngebäuden in den Sektoren private Haushalte, Industrie und Gewerbe, Handel sowie Dienstleistungen. Dies umfasst die Anwendungsbereiche Raumwärme, Warmwasser und Klimatisierung gemäß Energieeinsparverordnung. Dabei macht die Gebäudeenergie 34,4 % des gesamten Energieverbrauchs von Deutschland aus.

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Ukraine Krieg fordert eine raschen Öl- und Gasausstieg

Die jüngsten Ereignisse wie der Angriff Russlands auf die Ukraine und die damit verbundene Energiekrise haben verdeutlicht, wie wichtig es ist, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen beim Heizen und der Warmwasserbereitung zu verringern. Insbesondere das Jahr 2022 hat gezeigt, dass die hohe Abhängigkeit von Erdgas und Erdöl die Gesellschaft und Volkswirtschaft verletzlich macht. Daher ist es dringender denn je, einen schrittweisen Übergang zu erneuerbaren Energien zu vollziehen und damit bestehende Abhängigkeiten von fossilen Energieimporten zu reduzieren. Eine Umstellung auf das Heizen mit erneuerbaren Energien ist von entscheidender Bedeutung für die Energiesouveränität und eine stabile Wärmeversorgung.

Verbrauch der Heizung digital erfassen und überprüfen.

Durch eine sorgfältige Überwachung des Energieverbrauchs können Vermieter und Hausverwaltungen gezielt die Stellen identifizieren, an denen Energieverschwendung auftritt, und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dies kann zu erheblichen Einsparungen führen, insbesondere bei den Energiekosten, die oft einen beträchtlichen Anteil der Betriebskosten eines Mehrfamilienhauses ausmachen.

Verbrauch der Heizung nach aktuellen GEG Vorgaben überprüfen mit der digitalen Monitoring Lösung von AssetEnergy

Bestehende GEG-Richtlinien seit 2020:

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und fasst die bisherigen Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes, der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zusammen. Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten sowie an Bestandsgebäude bei umfassenden Sanierungen.

Bis 2045 Austausch aller Öl- und Gasheizungen

Wenn bestehende Öl- oder Gasheizungen nach dem 1. Januar 2024 irreparabel kaputt gehen, müssen Eigentümer die neue 65-Prozent-Vorgabe nicht sofort erfüllen. Stattdessen dürfen sie kurzfristig wieder ein Öl- oder Gaskessel einbauen lassen, um beispielsweise bei einem Ausfall im Winter nicht wochenlang frieren zu müssen. Diese Entscheidung wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass es lange Lieferzeiten für moderne Technologien wie Wärmepumpen gibt. Allerdings müssen die Heizungsanlagen später um moderne Technik ergänzt werden, um die 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen. Hierfür gibt es Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.

Die GEG-Vorgaben für einen Neubau

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt bestimmte Grenzwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeverlust der Gebäudehülle fest. Zudem müssen bei der Auswahl und Installation von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasseranlagen Energieeffizienzkriterien berücksichtigt werden. Das GEG schreibt auch vor, dass der Energieaufwand für Materialabbau, Herstellung, Transport und Entsorgung von Baustoffen und Gebäudeteilen (Graue Energie) in die Berechnung des Energiebedarfs einbezogen werden muss. 

  • Jahres-Primärenergiebedarf darf einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten
  • Wärmeverlust der Gebäudehülle darf einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten
  • Auswahl und Installation von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasseranlagen müssen Energieeffizienzkriterien berücksichtigen
  • Energieaufwand für Materialabbau, Herstellung, Transport und Entsorgung von Baustoffen und Gebäudeteilen müssen bei der Berechnung des Energiebedarfs mit einbezogen werden 

Nachrüstpflichten laut bestehendem GEG

Betrifft Heizungen (über 30 Jahre alt) bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie kleineren Wohngebäuden bis 1.000 Quadratmeter

Dämmung von obersten Geschossdecken bei unbeheizten Dachräumen sowie Anbringung von Dämmungen an Wärmeleitungen und -verteilungssystemen.

Einbau von Heizkörpern oder Flächenheizungen

Installation von Warmwasserbereitungsanlagen mit hoher Energieeffizienz

Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in bestimmten Fällen

Nachrüstung von Thermostatventilen an Heizkörpern

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Nachrüstpflichten nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten und je nach Bundesland und Gebäudetyp unterschiedlich sein können. Ein Experte, wie beispielsweise ein Energieberater oder Handwerksbetrieb, kann individuell beraten, welche Nachrüstpflichten für ein bestimmtes Gebäude gelten und welche Maßnahmen sinnvoll sind.

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Ab dem 1.1.2023 werden Vermieter nicht länger von der alleinigen Last der CO2-Abgabe für die Nutzung von Erdgas und Öl für die Heizung befreit sein, die bisher von den Mietern getragen wurde. Stattdessen sieht das neue Gesetz ein Stufenmodell vor, das die Verteilung der Kosten basierend auf der Energieeffizienz des Gebäudes regelt.

Ab dem 01.01.2022 gilt eine neue Verpflichtung für Vermieter: Sie müssen monatliche Verbrauchsinformationen bereitstellen und können nicht mehr auf digitale Zähler verzichten. Dies bedeutet einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Eine automatisierte Erstellung der Verbrauchsinformationen durch ein Abrechnungsprogramm ist daher unbedingt erforderlich. 

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